Satzung

Satzung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes,
Landesverband Bremen e.V.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.06.2021

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1) Der Verband trägt den Namen „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Bremen e.V.“  Er ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband – e. V.

2) Er hat seinen Sitz in Bremen.

3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bremen unter der Nummer 2469 eingetragen.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszweck

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Verbands sind die Förderung des Wohlfahrtwesens und die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Verband ist der Zusammenschluss von frei-gemeinnützigen Trägern der Wohlfahrtspflege. Er ist anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege und fördert seine Mitgliedsorganisationen in ihrer fachlichen Zielsetzung und ihren rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen.

Er bezweckt insbesondere

a. die Förderung der sozialen Arbeit und der vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bildung

b. die Entwicklung wohlfahrtspflegerischer Aktivitäten

c. die Auseinandersetzung mit gesundheits- und sozialpolitischen Themen zum Wohle des einzelnen Menschen und der Gesellschaft

d. die Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden, politischen Organen und den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege

e. die Förderung ehrenamtlicher Arbeit und bürgerschaftlichen Engagements

f. die Interessenvertretung der Mitglieder

g. die Information und die Beratung der Mitglieder in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen

h. den Verwaltungsservice für die Mitglieder

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)  Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Zuwendungen im Sinne des § 58 Nummer 1 Abgabenordnung sind zulässig.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied des Verbands kann jede juristische Person werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der §§ 51 ff des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung verfolgt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verband entscheidet das Präsidium. Beteiligungen einer Mitgliedsorganisation an rechtlich selbständigen gemeinnützigen Organisationen bzw. Unternehmen partizipieren an der Mitgliedschaft des Mitglieds im Paritätischen Bremen. Ist eine Mitgliedsorganisation mehrheitlich, also mit über 50 % der Gesellschaftsanteile an einer gemeinnützigen Gesellschaft beteiligt und besteht für diese Beteiligung keine separate Mitgliedschaft im Paritätischen Bremen, wird die Jahresbruttolohnsumme dieser Beteiligung in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags miteinbezogen. Die Mitglieder legen dem Verband für sich und ihre Kapitalgesellschaften, an denen sie mehrheitlich beteiligt sind, die jeweilig geltenden Körperschaftssteuerfreistellungsbescheide und die jährlichen Meldungen an die zuständige Berufsgenossenschaft vor.

2) Andere juristische und natürliche Personen können auf Antrag als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Ihre Aufnahme erfolgt durch Entscheidung des Präsidiums.                                   

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch den Verlust der Gemeinnützigkeit oder der Rechtsfähigkeit.                                   

4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten.
                                   

5) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Verbandsrat nach Anhörung des Mitglieds, wenn

a) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen diese Satzung verstößt, den Zwecken des Verbands zuwider handelt oder gegen die Grundsätze und Werte des Verbandes verstößt.

b) das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses seine Schuld nicht begleicht.
                                   

6) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses das Recht des Widerspruchs an die ordentliche Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

7) Die Mitgliedschaft erlischt mit Bestandskraft des Bescheides, mit dem die Steuervergünstigung aberkannt wird. Sie erlischt weiterhin mit dem Entzug der Rechtsfähigkeit zu dem im Bescheid an die Mitgliedsorganisation angegebenen Zeitpunkt.

8) Die Mitglieder sind aufgefordert, die Mitgliedschaft im Verband in geeigneter Weise öffentlich zu machen.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (Beitragsordnung).

 

§ 6 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind:                                   

a) die Mitgliederversammlung (§ 7)

b) der Verbandsrat (§ 8)

c) das Präsidium (§ 9) und

d) der Vorstand (§ 10)

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einmal einzuberufen. Sie tagt unter der Leitung des oder der Vorsitzenden des Verbandsrats oder eines bzw. einer stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsrats.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Verbandsrates oder eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) die grundsätzlichen Zwecke des Verbands nach § 2

b) die Wahl des Verbandsrats nach § 8 Abs. 1

c) die Entlastung des Verbandsrats

d) die Wahl von einem oder mehreren Rechnungsprüfern aus dem Kreis der Mitglieder (nur auf Antrag)

e) die Beitragsordnung nach § 5

f) den Widerspruch eines Mitglieds gegen einen Ausschluss durch den Verbandsrat nach § 4 Abs. 5

g) die Satzungsänderungen nach § 11

h) die Auflösung des Verbands nach § 13.


5) Die Mitgliederversammlung nimmt die vom Verbandsrat beschlossenen, durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüften, Jahresrechnungen und die Jahresberichte des Vorstands entgegen.

6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht des Mitglieds wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt, der durch den Besitz der dem Mitglied mit der Einladung zugesandten Stimmkarte legitimiert ist.

7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit keine andere Mehrheit nach dieser Satzung vorgesehen ist. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

 

§ 8 Verbandsrat

1) Der Verbandsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens fünf und höchstens 12 Personen. Der Verbandsrat soll grundsätzlich mindestens zu einem Drittel mit Frauen und mindestens zu einem Drittel mit Männern besetzt sein. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er wählt aus seiner Mitte das Präsidium.

2) Die Mitglieder des Verbandsrats und des Präsidiums führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.                                   

3) Der Verbandsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.                                   

4) Der Verbandsrat ist von dem bzw. der Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder die Hälfte der Mitglieder des Verbandsrats dies wünscht.     

5) Die Einberufung des Verbandsrats erfolgt schriftlich durch den bzw. die Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tags. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

6) Der Verbandsrat entscheidet insbesondere über

a) die Wahl des Präsidiums nach § 9 Abs. 1

b) die Bestellung und die Abberufung des Vorstands nach § 10Abs. 2

c) die Aufgaben und Ziele des Verbands entsprechend der in § 2 Abs. 1 festgelegten Verbandszwecke im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) die geprüfte Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Präsidiums

e) grundsätzliche sozial- und gesellschaftspolitische Stellungnahmen des Verbands

f) Aufnahme- und Ausschlusskriterien für die Mitglieder des Verbands

g) den Ausschluss eines Mitglieds nach § 4 Abs. 5

h) die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.  

 

§ 9 Präsidium

1) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren einen bzw. eine Vorsitzende sowie zwei stellvertretende Vorsitzende. Der bzw. die Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden das Präsidium. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums anwesend sind. Das amtierende Präsidium bleibt nach Ablauf der  Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger bzw. die Nachfolgerinnen gewählt sind.

2) Das Präsidium repräsentiert den Verband gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, der Verwaltung und den Mitgliedsorganisationen und überwacht die Tätigkeit des Vorstands.

3) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.

4) Das Präsidium ist von dem bzw. der Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert.

5) Die Einberufung des Präsidiums erfolgt schriftlich durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung im Einvernehmen mit einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

6) Das Präsidium ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach dieser Satzung einem anderen Verbandsorgan übertragen wurden. Das Präsidium entscheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten, die nicht als laufende Geschäfte dem Vorstand obliegen, insbesondere über:

a) den Vorschlag zur Bestellung und Abberufung des Vorstands nach § 10 Abs. 2

b) den Abschluss und die Kündigung des Dienstvertrags mit dem Vorstand

c) den vom Vorstand vorgelegten Jahreswirtschaftsplan

d) die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers

e) die Vorlage der geprüften Jahresrechnung und des Jahresberichts an den Verbandsrat zur Beschlussfassung

f) die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten

g) die Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften

h) die Aufnahme von  Mitgliedern

i) die Zustimmung zur Eingehung von Bürgschaften

j) die Zustimmung zur Eingehung von Verbindlichkeiten von mehr als 50.000 € gegenüber ein und demselben Gläubiger in einem Betrag oder mehreren Teilbeträgen

k) die Tagesordnung der Sitzungen des Verbandsrats.

 

§ 10  Vorstand

1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Person. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist allein vertretungsberechtigt.

2) Der Vorstand wird vom Verbandsrat auf Vorschlag des Präsidiums bestellt und abberufen.

3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbands nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums, des Verbandsrats und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist gegenüber diesen Organen informations- und rechenschaftspflichtig und hat das Recht, an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, mit Ausnahme des § 8 Abs. 6 Buchstabe b und  § 9 Abs. 6 Buchstaben a und b.

4) Der Vorstand stellt den Jahreswirtschaftsplan, die Jahresrechnung und den Jahresbericht auf. Der Jahreswirtschaftsplan wird vom Präsidium beschlossen (§ 9 Abs. 6). Die Jahresrechnung ist durch einen durch das Präsidium beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu prüfen und wird über das Präsidium dem Verbandsrat zugeleitet. Der Verbandsrat beschließt die geprüfte Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstands (§ 8 Abs. 6).

5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit hauptamtlich gegen angemessenes Entgelt im Rahmen eines Dienstvertrags aus. Über den Inhalt des Dienstvertrags entscheidet das Präsidium (§ 9 Abs. 6). Der Dienstvertrag wird durch den bzw. die Vorsitzende des Verbandsrats unterzeichnet.

 

§ 11 Satzungsänderung

1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

                   

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen, Verbandsratssitzungen und Präsidiumssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 13 Auflösung des Verbands, Zweckänderung und Vermögensbindung                                   

1) Für den Beschluss, den Verband aufzulösen oder den Vereinszweck zu ändern, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2) Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband - e.V. mit Sitz in Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.